Datum der Verkündung: 30.07.2021
Gericht: Landgericht München I
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 31 O 16477/20
ECLI: nicht vorhanden
Vorinstanz: keine
Per Smartphone und Computer nahm ein Spieler in seiner in Deutschland liegenden Wohnung an mehreren Online-Glücksspielen teil, welche von der Beklagten „Oring Ltd.“ angeboten wurden. In diesem Kontext überwies der Spieler an zwei Tagen Beträge in Gesamthöhe von insgesamt 14.230 Euro an die Beklagte. Er forderte diese dann zur Rückzahlung der Summe auf. Der Anspruch wurde dabei primär auf die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützt und die Klage von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (Berlin) eingereicht.
Die 31. Zivilrechtskammer des Landgericht München I bestätigte diesen Anspruch mit ihrem Urteil vom 30.07.2021 und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 14.230 Euro. Den zwischen den beiden Parteien geschlossenen Spielvertrag hielt das Landgericht wegen Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV dabei für nichtig gemäß § 134 BGB.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgericht München I ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO vorausgesetzte Verbrauchereigenschaft des Spielers bestätigte der Einzelrichter aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit beim Vertragsschluss auf Seiten des Spielers.
Das LG München I konstatierte in diesem Zusammenhang zudem, dass die Oring Ltd. mit dem Anbieten des Online-Glücksspiels eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, welche sich ebenfalls an Spieler mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland richte. Diese Voraussetzung sei nach dem Landgericht bereits erfüllt, wenn „der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen“ (Musielak/Voit/Stad/er, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 17 EuGVVO Rn. 8.) Aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom l-VO folge zudem nach der 31. Zivilrechtskammer des LG München I die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts.
Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit lehnte der Einzelrichter in Ermangelung eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ab. Dem Einwand der Beklagten, dass ein Verstoß nach § 817 S. 2 BGB vorliege, da der Spieler selbst gegen das Verbotsgesetz verstoßen habe, widersprach das Landgericht. Begründet wurde dies mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Spielers, nach denen dieser zum Zeitpunkt der Durchführung keine Kenntnis von dem Verbot der Teilnahme an Online-Glücksspielen hatte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten haben aus Sicht des Gerichts keinen Einfluss auf diesen Umstand.
Die Regelung des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB finde zudem aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags keine Anwendung.
Landgericht München I
Az.: 31 O 16477/20
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I - 31. Zivilkammer - durch den Richter *** als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021 folgendes
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.230,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2021 zu zahlen.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.230,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen geltend.
Der Kläger nahm zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teil. Die Zahlungen erfolgten über den PC oder das Smartphone des Klägers in der im Rubrum genannten Wohnung in ***. Die Abbuchungen erfolgten über das Girokonto und das Kreditkartenkonto des Klägers, die beide in Deutschland geführt werden. Der Kläger überwies am 19.04.2020 sechs Einzelbeträge, sowie am 27.04.2020 einen Einzelbetrag, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.230,- Euro ergaben (Anlage K1).
Die Beklagte hat die Nutzungsbedingungen (Anlage B1) vorgelegt. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
Ziffer 1,3: „Sie sollten sicherstellen, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen von Ihrem Wohnsitzland aus legal ist. “
Ziffer 2.2: „Bel der Registrierung müssen Sie die folgenden gültigen persönlichen Daten angeben, die mit Ihren Ausweisdokumenten übereinstimmen: (...) Wohnanschrift (...)“
Ziffer 2.3: „Sie müssen uns bei der Registrierung und von da an alle Änderungen Ihrer persönlichen oder finanziellen Daten (wie Adresse, ...) mitteilen, die sich auf die Nutzung Ihres Spieierkontos auswirken können.“
Ziffer 2.8.: „Wir führen ein „Know Your Customer“-Verfahren (KYC) durch, um Spieler gemäß den von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Anforderungen für die Nutzung der Website positiv zu identifizieren. Sie müssen offizielle Dokumente in schriftlicher Form vorlegen, wie z.B. einen Identitätsnachweis mit Foto und einen Adressnachweis (...).“
Ziffer 2.9: „Wir lassen keine Registrierungen aus bestimmten Gerichtsbarkeiten (...) zu, darunter: (...).“
Der Kläger trägt vor, er habe angenommen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Online-Casinospiele erlaubt seien.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei die internationale Zuständigkeit eröffnet und das deutsche Recht anwendbar.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Rückzahlungsanspruch einerseits aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und andererseits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen.
Zum Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB meint der Kläger: Die Spielverträge für Online-Casinospiele seien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV bzw. gegen § 284 StGB gemäß § 134 BGB nichtig. Der Anspruch sei weder nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB, noch nach § 814 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder nach § 817 S. 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; er habe sich auch nicht leichtfertig der Verbotskenntnis verschlossen. Hilfsweise sei § 817 S. 2 Hs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren.
Zum Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen meint der Kläger: § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Schuldhafte Verletzungshandlungen der Beklagten lägen vor. Dem Kläger sei hierdurch kausal ein Schaden entstanden. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten. Der Anspruch sei nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Der Kläger beruft sich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unter anderem auf folgende Entscheidungen: KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19 (Anlage K n.n.), LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 - 9 O 65/20 (Anlage K8), LG Aachen, Urteil vom 13.07.2021 - 8 O 582/20 (Anlage K7), LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 - 4 0 323/20 (Anlage K11), LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 - 23 O 416/20 (Anlage K18), LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 - 4 O 84/20 (Anlage K9), LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18 (Anlage K2).
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 14.230,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, sie weise in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich auf ein mögliches gesetzliches Verbot hin. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, von einer grundsätzlichen Erlaubnis der angebotenen Spiele ausgegangen zu sein.
Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Spielvertrag sei wirksam. Hilfsweise sei der Anspruch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach §
817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen bestehe ebenfalls nicht. Zum einen liege kein Gesetzesverstoß vor. Hilfsweise erfasse der Schutzzweck der Vorschriften nicht das Vermögen des Spielers. Es fehle außerdem an einem kausalen Schaden und hilfsweise sei der Anspruch nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unter anderem auf folgende Entscheidungen: AG Euskirchen, Urteil vom 31.05.2021 - 13 C 158/21 (Anlage B3), LG München I, Urteil vom 13.04.2021 - 8 O 16058/20, LG Duisburg, Urteil vom 19.10.2016 - 3 0 373/14 (Anlage B2)
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021 (BI. 130-136 d.A.) Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO.
1) Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist in sachlicher sowie räumlich-persönlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet (Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 EuGVVO).
2) Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO liegen vor.
a. Der Kläger hat den Vertrag über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen der Beklagte als Verbraucher abgeschlossen. Der Vertragsschluss stand nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers.
b. Die Beklagte übt mit dem Angebot der Online-Glücksspiele eine gewerbliche Tätigkeit aus und richtet diese unter anderem auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Ein „Ausrichten“ gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist (Musielak/Voit/Stad/er, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 17 EuGVVO Rn. 8). Dies ergibt sich hier unter anderem daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland in Ziffer 2.9 der von der Beklagten vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht genannt ist.
c. Erfasst sind insoweit auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Art. 17 EuGVVO Rn. 17).
II. Die Klage ist auch begründet.
1) Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom l-VO.
a. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom l-VO ist eröffnet. Ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom l-VO ist nicht eröffnet.
b. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom l-VO liegen vor. Der Kläger handelte als Verbraucher (s.o.). Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet (s.o.).
2) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einsätze in Höhe von 14.230,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
a. Die mit Anlage K1 belegten Überweisungen stellen Leistungen i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dar.
b. Durch die streitgegenständlichen Überweisungen hat sich das Vermögen der Beklagten in entsprechender Höhe gemehrt. Einer präziseren Bestimmung des erlangten Etwas bedarf es an dieser Stelle nicht.
c. Die Leistungen des Klägers erfolgten ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme des Klägers an den Online-Glücksspielen der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (namentlich § 4 Abs. 4 GlüStV) gemäß § 134 BGB nichtig.
§ 4 Abs. 4 GlüStV stellte im streitgegenständlichen Zeitraum April 2020 für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ein gesetzliches Verbot auf. Der Kläger hat nur virtuelle Automatenspiele (sog. „Slots“) auf der Homepage www, gespielt (vgL BI. 48 d.A.). Solche Automatenspiele sind - wegen ihres erhöhten Suchtpotentials - als eine Art des Glücks
Spiels zu qualifizieren, die nach dem GlüStV gerade verboten werden sollte.
Der Einzelrichter schließt sich der verbreiteten Ansicht in der Rechtsprechung an, wonach es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB handelt (vgl. u.a. LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 - 9 0 65/20; LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 -90 65/20; LG München I, Urteil vom 13.04.2021 - 8 O 16058/20).
Der Einzelrichter vermag insoweit auch nicht eine Unionsrechtswidrigkeit zu erkennen. Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV liegt im Ergebnis nicht vor, da mit § 4 Abs. 4 GlüStV insbesondere die Suchtbekämpfung bezweckt wird, was zwar eine Beeinträchtigung darstellen mag, allerdings gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV gerechtfertigt ist. Aufgrund des allgemeinen Verbots von Glücksspielen im Internet liegt insofern auch die erforderliche Kohärenz vor (vgl. zu diesem Absatz u.a.: KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19).
d. Gemäß § 818 BGB hat die Beklagte daher die Einsätze zurück zu gewähren.
e. § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass dem Kläger gleichermaßen ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Last fällt.
aa. Die umfangreiche informatorische Anhörung des Klägers im - mit Einverständnis aller Beteiligten über die Videokonferenzanlage durchgeführten (vgl. S. 2 des Protokolls, BL 131 d.A.) - Termin ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Aussage des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der Einsätze keine Kenntnis vom Verbot seiner Teilnahme am Online-Glücksspiel gehabt, in Zweifel zu ziehen. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt.
bb. Der Verweis der Beklagten auf ihre Nutzungsbedingungen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Darauf, dass die Beklagte in der Klageerwiderung den Text der Nutzungsbedingungen unrichtig wiedergegeben hat (“Du musst“ statt „Sie sollten“), wurde bereits mit Verfügung vom 18.03.2021 (BI. 44 d.A.) hingewiesen.
Es hätte im Übrigen an der Beklagten gelegen, ihre Nutzungsbedingungen auch entsprechend umzusetzen. Aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Nutzungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass sich die Beklagte sämtliche relevanten Daten mit Belegen hat vorlegen lassen. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der Einsätze Kenntnis vom Wohnsitz des Klägers in *** so dass die Beklagte die in der Nutzungsbedingungen ausdrücklich angekündigte Prüfung entweder unterlassen hat oder den (hier nur objektiven, nicht auch subjektiven) Ver-
stoß des Klägers offensichtlich in Kauf genommen hat, um von den Einsätzen zu profitieren.
cc. Auf die Frage einer teleologischen Reduktion des § 817 S, 2 BGB kommt es daher nicht an.
f. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft eine andere Konstellation. § 762 greift nur ein, wenn ein wirksamer Spiel- oder Wettvertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln (BeckOGK/Haert/e/n, Stand: 01.06.2021, § 762 BGB Rn. 114; BeckOK-BGB! Janoschek, 58. Ed. - Stand: 01.05.2021, § 762 BGB Rn. 18; MüKo-BGBIHabersack, 8. Aufl. 2020, § 762 BGB Rn. 13).
g. Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage wurde der Beklagten am 02.02.2021 zugestellt (BI. 31 d.A.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Gez.:
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Richter
Verkündet am 30.07.2021